Warum wir keinen unversicherten Versand anbieten
Bis vor ca. 5 Jahren haben wir unseren Kunden die Möglichkeit gegeben zwischen versichertem und unversichertem Versand auszuwählen und dies auch so gekennzeichnet.
Dies hat auch immer gut funktioniert und wenn aufgrund der Verpackungsgröße kein unversicherter Versand möglich war, konnte man sich immer mit dem jeweiligen Kunden verständigen.
Tja… bis Frau E. (diesen Namen werden wir so schnell nicht vergessen!) kam, welche eine große Dose mit 500g unbedingt als Warenbrief unversichert erhalten wollte, was wir abgelehnt haben.
Frau E. sorgte dafür, dass wir von der Wettbewerbszentrale eine Abmahnung erhielten, da „die Angabe des unversicherten Versandes eine Irreführung und Täuschung des Verbrauchers sei“.
Da wir bis dato immer der Meinung waren (und es heute auch noch sind), im Sinne unserer Kunden zu handeln, sind wir aus allen Wolken gefallen und haben uns Hilfe bei einem Anwalt gesucht, welcher uns leider sehr ernüchtert hat.
Als Betreiber eines Internetshops tragen wir IMMER gemäß § 474 Abs. 2 BGB das Versandrisiko.
D.h. sobald bei einem Versand die Ware verloren geht oder beschädigt wird, unaufgefordert Ersatz geleistet werden muss. So weit, so gut.. Das war bis dato sowieso kein Problem, da wir bei Beschädigung oder Verlust immer sofort reagiert haben.
In unseren speziellen Fall ging es aber darum, dass wir explizit „versicherten“ und „unversicherten“ Versand im Shop angeboten haben.
Dies ist unzulässig!
Es handelte sich hierbei um ein irreführendes Angebot, mit welchem der Verbraucher böswillig getäuscht wurde, da das Versandrisiko immer beim Verkäufer liegt (haben wir ja schon weiter oben gelernt, gell). Dies ist auch unabhängig davon, dass dem Versandhändler bekannt ist, dass er laut § 474 Abs. 2 BGB das Versandrisiko zu tragen hat und bei Verlust oder Beschädigung unmittelbar für Ersatz sorgen muss.
Da der Begriff „unversichert“ verwendet wurde, entstand beim Verbraucher der Eindruck, dass er keine Rechte hat, wenn die Bestellung nicht oder beschädigt eintrifft.
Dabei ist es auch unerheblich, ob unsere Kunden z.B. folgende Aussage treffen: „Ich gehe das Risiko ein und entbinde Sie vom Versandrisiko.“ Dies interessiert das BGB nicht!
Genauso verhält es sich, wenn der Verbraucher anfragt, ob man z.B. Leerkapseln nicht unversichert – und somit kostengünstiger – versenden könne. Sobald wir mündlich oder schriftlich zusichern, dass selbstverständlich ein unversicherter Versand möglich ist, machen wir uns strafbar, da wir hiermit abermals eine „irreführende, täuschende Aussage“ tätigen.
Da dies nicht in unserem Sinne ist und wir keine weiteren Abmahnkosten in Höhe von ca. 1000,00 € bezahlen möchten, haben wir daraufhin umgehend den unversicherten Versand aus unserem Angebot gestrichen und werden diesen auch nicht mehr anbieten.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Simone Wurth
Im September 2017